Gesuch um Gebührenbefreiung
1. Allgemeine Informationen
Grundsatz
Alle Batterien
(Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden
können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem
Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen
Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im
Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81]).
Geltungsbereich
Gemäss
Anhang 2.15, Ziffer
6.1 Abs. 3 ChemRRV können
Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit
werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung oder aufgrund
besonderer Marktverhältnisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien
und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den
gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die
Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht
und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.
Registrierung bei der INOBAT
Da die
Meldepflicht unabhängig einer Befreiung von der Gebühr bestehen bleibt, können
Branchen oder Firmen nur befreit werden, wenn deren Branchenverbandsmitglieder
oder die Firma bei der INOBAT registriert sind. Sollten Sie bei der INOBAT noch
nicht registriert sein, bitten wir Sie, sich vorgängig zum Gesuch zu registrieren.
2. Gesuch um Gebührenbefreiung
Name des Gesuchstellers:
Unsere Organisation/Firma ist unter nachstehendem
Namen bereits bei der INOBAT registriert: